Gefährdungsbeurteilung erstellen im Arbeitsschutz ⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️
Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung erstellen im Arbeitsschutz
Eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen gilt als das wesentliche Element im Arbeitsschutz. Sie stellt die Grundlage für ein sicheres Arbeiten dar und gehört zum Handlungsfeld einer Sicherheitsfachkraft. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden die potentiellen Risiken und Gefahren, die von einem bestimmten Arbeitsplatz, einer Maschine oder einer Tätigkeit ausgehen, ermittelt und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen abgeleitet, um diese Risiken zu minimieren bzw. bestenfalls auszuschließen.
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist übrigens nicht freiwillig, sondern eine gesetzliche Verpflichtung, die sich aus verschiedenen Vorschriften ergibt. Die gesetzliche Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz, doch auch viele Vorschriften fordern eine Beurteilung der Risiken durch den Arbeitgeber, etwa die DGUV Vorschrift 1 und die Betriebssicherheitsverordnung.
In der betrieblichen Praxis wird die Gefährdungsbeurteilung meist durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt, da sie über das erforderliche Fachwissen verfügt, auch wenn dies genau genommen Aufgabe des Arbeitgebers ist. Bei der Beurteilung werden die sogenannten Gefährdungsfaktoren berücksichtigt: mechanische Faktoren, elektrische Faktoren, Vibrationen, Schall und Gefahrstoffe, um nur einige von insgesamt 19 Faktoren zu nennen. Seit 2013 ist übrigens auch die Ermittlung psychischer Belastungen der Beschäftigten gesetzlich gefordert.
Handlungsschritte
Bei der Gefährdungsbeurteilung werden folgende Handlungsschritte umgesetzt:
- Analyse der Ist-Situation
- Gefährdungen beurteilen
- Setzen von Zielen
- Entwicklung von Lösungsalternativen
- Auswahl der Lösung
- Durch- und Umsetzung der Lösung
- Wirksamkeitskontrolle
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Auswahl der Lösung nach dem STOP-Prinzip vorgegangen werde sollte. Dieses Prinzip beschreibt die Maßnahmenhierarchie im Hinblick auf die Lösung:
S=Substitution
T=Technische Maßnahmen
O=Organisatorische Maßnahmen
P=Personenbezogene Maßnahmen
Im Klartext: technische Maßnahmen sind gegenüber personenbezogenen Maßnahmen immer zu bevorzugen!
Schriftliche Dokumentation
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sollte immer schriftlich erfolgen und entsprechend dokumentiert werden, dies fordert das Arbeitsschutzgesetz seit 1997.
Letztlich dient die Gefährdungsbeurteilung dem Abgleich der Soll-/Ist-Situation und sollte daher auch immer regelmäßig auf Aktualität überprüft werden. Zudem bildet die Gefährdungsbeurteilung auch meist die Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisungen, auf deren Grundlage die Beschäftigten zu sicherem und gesundheitsgerechtem Arbeiten unterwiesen werden sollten.
Überprüfungen
Eine Beurteilung der Gefährdungen sollte nicht nur vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden, sondern wie erwähnt auch regelmäßig überprüft werden. Anlässe für eine erneute Überprüfung können sein:
- Neue Arbeitsmittel oder Stoffe werden eingesetzt
- Änderungen in Vorschriften und Regelwerken
- Änderungen in Arbeitsverfahren
- Nach Unfällen
- Bei Bekanntwerden von Berufskrankheiten
Eine spezielle Bedeutung bei Gefährdungsbeurteilungen ergibt sich bei der Betrachtung besonders schutzbedürftiger Personen. Dazu zählen schwangere und stillende Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen sowie jugendliche Arbeitnehmer.
Schwangerschaft
So fordert das Mutterschutzgesetz, dass die Arbeitstätigkeit einer Schwangeren weder ihre eigene noch die Gesundheit des ungeborenen Kindes beeinträchtigen darf. Das bedeutet, dass die Gefährdungsbeurteilung hier essentiell ist und bereits vor einer möglichen Schwangerschaft erstellt worden sein muss.
Weiterführende Information bietet u.a. der Handlungsleitfaden der Bundesanstalt für Arbeitsschutz.
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