Persönliche Schutzausrüstung PSA
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) umfasst Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind. Sie können dabei am Körper bzw. an Körperteilen gehalten oder getragen werden. Dabei sind sie nach der 8. VO zum Produktsicherheitsgesetz den technischen Arbeitsmitteln gleichgestellt. Das bedeutet, dass Persönliche Schutzausrüstung nur dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn sie auch den grundlegenden Anforderungen entspricht, etwa:
- Möglichst wirksamer Schutz des Benutzers
- Die PSA verursacht während der Benutzung keine Gefahren oder Störungen
- Sie ist lagerfähig und alterungsbeständig
PSA-Kategorien
Der PSA müssen grundsätzlich wichtige Informationen zu Bedienung und Wartung, Schutzklasse, Ersatzteilen etc. beiliegen, denn nur so ist eine sichere Verwendung gewährleistet. Außerdem muss sie die CE-Kennzeichnung besitzen, was wiederum eine Konformitätsprüfung voraussetzt. Hinsichtlich der Prüfung werden drei Kategorien (je nach Schutzzweck) unterschieden:
Kategorie I: Schutz vor geringfügigen Risiken. Die Konformitätsprüfung erfolgt durch den Hersteller selbst. Dazu zählen beispielsweise Gartenhandschuhe, Handschuhe bei Temperaturen bis 50°C etc.
Kategorie II: Schutz vor mittleren Risiken. Eine EU-Baumusterprüfung ist erforderlich. Hierzu zählen u.a. Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Gehörschützer etc.
Kategorie III: Schutz vor großen Risiken: Neben der Baumusterprüfung ist außerdem ein Qualitätssicherungsverfahren bei der Herstellung der Schutzausrüstung vorgeschrieben. Atemschutzgeräte und Absturzsicherungen gehören beispielsweise zu dieser Kategorie.
Bei der Auswahl unterschiedlicher Fabrikate bzw. Modelle ist es sinnvoll, diese durch die betroffenen Anwender testen zu lassen bevor größere Stückzahlen im Betrieb angeschafft werden.
PSA-Verordnung
Gemäß der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-Verordnung) muss der Arbeitgeber gegebenenfalls Schulungen für die Benutzer durchführen und Betriebsanweisungen erstellen.
Nach § 29 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer geeignete PSA in ausreichender Anzahl seinen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Dabei kann im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, welche persönliche Schutzausrüstung bei welchen Tätigkeiten zu tragen ist. Oftmals lässt sich die erforderliche PSA aber auch schon in der Bedienungsanleitung des Herstellers ableiten, etwa bei Verwendung einer Bohrmaschine. Wichtig ist ebenfalls die Unterweisung der Beschäftigten zum Tragen der PSA.
Doch auch die Beschäftigten haben hinsichtlich der persönlichen Schutzausrüstung Pflichten und Verantwortungen: nach § 15 Abs. 2 ArbSchG sind sie verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. Außerdem haben sie die PSA regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer zu melden.
Schutzhelme für den Kopfschutz
Im betrieblichen Umfeld findet sich häufig der Kopfschutz als Teil der PSA. Dieser soll insbesondere vor mechanischen Verletzungen schützen und wird in Form von Schutzhelmen, Anstoßkappen und auch Haarnetzen gewährleistet. Schutzhelme müssen bestimmten Grundanforderungen entsprechen:
Durchdringungsfestigkeit, Stoßdämpfung, Sitz (Halt), Schutz gegen Nässe, Farbe und Werkstoff. An Schutzhelmen müssen sich neben der CE-Kennzeichnung auch Angaben zur angewendeten Norm, Namen oder Zeichen des Herstellers, Jahr und Quartal der Herstellung (Helme haben ein Verfallsdatum), Typ und Größe befinden.
Die vielerorts verwendeten Anstoßkappen bieten keinen ausreichenden Schutz vor herabfallenden Gegenständen und können daher Schutzhelme nicht ersetzen. Haarnetze bzw. Hauben sollen verhindern, dass lange Haare in bewegte Maschinenteile geraten, wodurch schwere Verletzungen entstehen können.
Augenschutz
Auch der Augenschutz ist ein gängiger Teil der persönlichen Schutzausrüstung. Er soll vor mechanischen, optischen, chemischen und thermischen Schädigungen schützen. Zum Augenschutz zählen: Schutzbrillen, Augenschutzgeräte mit Gesichtsschutz (Schutzschilde, Schutzschirme) und Schutzmasken. Die Schutzwirkung ist in erster Linie gegeben durch: Schutz gegen Funken, schwere Entflammbarkeit, Bruchfestigkeit, Elastizität, Kratzfestigkeit, Schutz gegen Beschlagen sowie Beständigkeit gegen chemische Stoffe.
Gehörschutz
Auch der Gehörschutz ein wesentlicher Bestandteil der persönlichen Schutzausrüstung. Er ist dann einzusetzen, wenn die sonstigen Möglichkeiten des Lärmschutzes ausgeschöpft sind. Grundlage für die Auswahl und Benutzung des Gehörschutzes ist die Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte nach LärmVibrationsArbSchV.
Bei Überschreiten der unteren Auslöseschwelle (> 80dB(A) bzw. 135dB(C)) hat der Arbeitgeber den Beschäftigten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Bei Erreichen der oberen Auslöseschwelle (85dB(A) bzw. 137dB(C)) besteht Tragepflicht des Gehörschutzes.
Es wird zwischen folgenden Arten von Gehörschutz unterschieden:
- Gehörschutzstöpsel: sie werden im Gehörgang oder der Ohrmuschel getragen und bestehen aus elastischem Kunststoff, Watte oder plastischer Masse.
- Kapselgehörschützer: sie werden (wie Kopfhörer) über die Ohren gesetzt.
- Schallschutzhelme: sie bedecken neben den Ohrmuscheln auch Teile des Kopfes um zu verhindern, dass Luftschall auf die Schädelknochen trifft und zum Innenohr weitergeleitet wird.
- Schallschutzanzüge: sie werden bei Schallpegeln > 130dB(A) verwendet, da bei extremen Schallpegeln der gesamte Körper gefährdet ist.
Kriterien zur Auswahl von Gehörschutz sind: CE-Kennzeichnung, Beurteilungspegel und Frequenz, Notwendigkeit der Kommunikation, Tragekomfort, Arbeitsumgebung und körperliche Beanspruchung sowie Vereinbarkeit mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen.
Atemschutz
Atemschutzgeräte dienen dem Schutz vor gefährlichen Gasen, Dämpfen und Stäuben (Schwebstoffen). Üblich sind Voll-, Halb- und Viertelmaske, filtrierende Halbmasken, Atemschutzhaube, -helm und –anzug. Auch hier ist hinsichtlich der Anforderung die CE-Kennzeichnung unerlässlich. Vor Beginn von Tätigkeiten unter Atemschutz ist i.d.R. die hierfür erforderliche Eignung durch ärztliche Vorsorgeuntersuchung festzustellen. Vor Gebrauch von Atemschutzgeräten ist weiterhin eine entsprechende Ausbildung erforderlich.
Schutz der Finger, Hände, Arme und Füße
Arm- Hand- und Fingerschutz dienen dem Schutz vor mechanischen, chemischen, physikalischen und biologischen Einflüssen. Dabei muss jeder Arm- und Handschutz genau auf den jeweiligen Zweck abgestimmt sein. Schutzhandschuhe dürfen nicht bei Arbeiten an rotierenden Gegenständen getragen werden, da die Gefahr des Einzugs besteht. Neben der obligatorischen CE-Kennzeichnung müssen Schutzhandschuhe folgende Informationen enthalten: Prüfnorm, Hersteller, Typ, Größe, Schutzkategorie.
Der Fußschutz ist vorwiegend als Schutz gegen mechanische, daneben aber auch chemische, elektrische oder thermische Gefahren angeraten. Dabei wird zwischen Berufsschuhen und Sicherheitsschuhen unterschieden. Während Berufsschuhe in der Regel nur eine rutschhemmende Laufsohle und antistatische Eigenschaften aufweisen, sind Sicherheitsschuhe schon wesentlich komplexer beschaffen. Sie werden in sieben verschiedene Kategorien unterteilt (SB, S1, S1P, S2, S3, S4, S5) und können neben den Eigenschaften von Berufsschuhen noch über eine Zehenschutzkappe, durchtrittsichere Sohle und Kraftstoffbeständigkeit der Sohle verfügen.
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